Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

 

1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden. Unsere AGB gelten für alle unsere Geschäftsbereiche, und zwar für den Vertrieb von Waren (den Handel) und für Werkleistungen (Dienstleistungen), sowohl mit Unternehmern als auch mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes als Vertragspartner (Kunden).

 

2. Angebot (Offerte) und Auftragsannahme

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag gilt erst mit Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen, eine stillschweigende Lieferung ist dieser gleichzusetzen. Mit dem Erscheinen neuer Preislisten verlieren alle zuvor herausgegebenen Preislisten ihre Gültigkeit.

2.1 Voraussetzungen für den Erwerb

Die Berechtigung zum Erwerb pyrotechnischer Artikel ist durch inländische Kunden gemäß den §§ 4 bis 12 Pyrotechnikgesetz, durch ausländische Kunden auch unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ihres Herkunftsstaates, nachzuweisen. Urkunden sind bei der erstmaligen Bestellung oder Abholung im Original vorzulegen.
2.2. Angebote im Fernabsatz - Belehrung über das Rücktrittsrecht
2.2.1. Bestellung von Waren

Der Fernabsatz pyrotechnischer Artikel an Verbraucher ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in Österreich nicht zulässig. Unternehmer können binnen einer Frist von 7 Werktagen ab Erhalt der Lieferung der bestellten Ware von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag (oder einer im Fernabsatz abgegebenen
Vertragserklärung) zurücktreten. Im Falle des Rücktritts findet eine gänzliche oder teilweise Rückerstattung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Zurückstellung der vom Besteller erhaltenen Waren statt. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Die Ware muss in ungenütztem und als neu wiederverkaufsfähigem Zustand und in der unbeschädigten Originalverpackung zurückgestellt werden. Bei Artikeln, die durch Gebrauchsspuren beeinträchtigt sind oder deren Verpackung beschädigt ist, wird von uns ein angemessenes Entgelt für die Wertminderung erhoben. Gleiches gilt, wenn bei Rückgabe der Ware Zubehör oder Teile fehlen oder vom Besteller auf Ware oder Verkaufsverpackung Aufkleber oder Vermerke angebracht wurden.
Die Kosten einer Rücksendung gehen zu Lasten des Bestellers. Sollte die Ware unfrei zurückgesendet werden, sind wir berechtigt, einen entsprechenden Betrag einzubehalten oder in Rechnung zu stellen.

2.2.2. Bestellung von Dienstleistungen
Verbraucher können binnen einer Frist von 7 Werktagen von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag (oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung) zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses zu laufen, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist ohne eine Angabe von Gründen abgegeben wird.
Im Falle des Rücktritts findet eine gänzliche oder teilweise Rückerstattung des Preises nur Zug um Zug gegen allfällige Zurückstellung bereits empfangener Leistungen statt. Empfangene Leistungen sind soweit wie möglich zurückzustellen und dürfen vom Besteller nicht mehr - auch nicht teilweise - verwendet bzw. in Anspruch genommen werden oder sonstige Vorteile daraus gezogen werden. Für die bereits erfolgte Benützung der Leistung wird von uns ein angemessenes
Entgelt einbehalten. Allfällige Kosten der Zurückstellung gehen zu Lasten des Kunden.
Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn mit der Ausführung der Dienstleistung vereinbarungsgemäß bereits innerhalb der Rücktrittsfrist begonnen wird. Dies gilt unter anderem für die Anfertigung von Gegenständen oder schöpferischen Werken nach Vorgaben des Bestellers.


3. Schutz von Plänen und Unterlagen - Geheimhaltung

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.


4. Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern bei Dienstleistungen nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

 

5. Preis (Kaufpreis, Werklohn)

Wir sind berechtigt, eine von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Für jede Arbeitsstunde einschließlich Wegzeiten werden € 50,- in Rechnung gestellt. Angefangene Stunden auch von Wegzeiten werden als volle Stunde verrechnet. Wird gegen unsere Rechnung binnen 2 Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt. Wird sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden. Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt sind alle von uns genannten Preise in Euro inklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Bei einem Geschäft zwischen Unternehmern sind alle von uns genannten Preise, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, in Euro exklusive Umsatzsteuer zu verstehen; im Verrechnungsfall wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
5.1. Wertsicherungsklausel

Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder einer an seine Stelle tretende Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt und werden erst bei überschreiten dieses Spielraumes in vollem Ausmaß in Rechnung gestellt. Dieser Spielraum ist bei jedem überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle kaufmännisch zu runden. Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluß keine Preisveränderungen - es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt - in Rechnung gestellt.


6. Zahlungsbedingungen - Fälligkeit

Im Handel verpflichtet sich der Käufer zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bereits bei Vertragsabschluß. Der Werklohn für Dienstleistungen ist binnen 10 Tagen ab Rechnungseingang ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt ist (unserem Konto gutgeschrieben wurde).


7. Verzugszinsen

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hiedurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.


8. Mahn- und Inkassospesen

Der Vertragspartner/Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zu zweckentsprechender Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, für jede erfolgte Mahnung einen Betrag von € 12,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- jeweils zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden,insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

 

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9. Transport von Waren - Gefahrtragung

Der Transport erworbener pyrotechnischer Artikel als Gefahrgut der ADR-Klassen 1.1 bis 1.4 G erfolgt ausnahmslos entweder durch den Kunden in Selbstabholung, mit einem firmeneigenen für den Gefahrguttransport zugelassenen Straßenfahrzeug oder durch Transportunternehmen mit entsprechender Erlaubnis nach Gefahrgutbeförderungsgesetz (Speditionen oder Bahn-Express). Eine Selbstabholung dieser Artikel ist - außer bei Einhaltung der im ADR festgelegten Freigrenzen
laut Unterabschnitt 1.1.3.6 - nur mit vorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrzeugen und mit berechtigtem Fahrpersonal möglich. Entsprechende Nachweise sind bei Abholung vorzulegen. Bei Lieferungen von Waren durch uns oder ein Transportunternehmen sind die Transportkosten mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung vom Käufer zu tragen. Bei Lieferung durch ein Transportunternehmen können wir nicht für die Einhaltung von Transportfristen garantieren, das Transportrisiko trägt der Käufer.


10. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Zahlungen werden zuerst auf Fracht, Spesen und Zölle, zuletzt auf Waren angerechnet. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Käufer schon jetzt zu, dass wir die Ware auf seine Kosten jederzeit abholen können. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bzw. auch im Falle der Rückholung der Ware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde.


11. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung Tiefgraben/Mondsee als Sitz unseres Unternehmens.


12. Nichterfüllung / Liefer- und Leistungsverzug

Der Käufer von Waren hat geringfügige Lieferfristüberschreitungen jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
12.1. Annahmeverzug
Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von € 5,- pro Palette und pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt überdies eine Konventionalstrafe von 10 % des Rechnungsbetrages als vereinbart.

12.2 Absage von Feuerwerken - Ausfallsregelung
Falls ein Feuerwerk aus Gründen der Sicherheit oder aufgrund höherer Gewalt und ohne unser Verschulden durch Sicherheitsorgane oder die verantwortlichen Feuerwerker oder aber aufgrund anderer Gründe durch den Auftraggeber abgesagt oder der Beginn durch den Auftraggeber solange aufgeschoben wird, bis der behördlich genehmigte Zeitrahmen für das Abbrennen nicht mehr ausreicht, so gilt folgende Ausfallsregelung als vereinbart: Ist das Feuerwerk zum Zeitpunkt der Absage noch nicht montiert und erfolgt die Absage vor Abfahrt unserer Mitarbeiter vom Firmensitz in Mondsee, so sind wir berechtigt, dem Auftraggeber den bis dahin tatsächlich entstandenen Aufwand (einschließlich Gebühren und Personalkosten) in Rechnung zu stellen. Als Richtwert hierfür sind € 100,- anzusetzen. Ist das Feuerwerk zum Zeitpunkt der Absage bereits vor Ort montiert, so sind wir berechtigt, dem Auftraggeber als Aufwandsentschädigung (für Behördenwege, Gebühren, Vorarbeiten, Transport, Personalkosten, Montage und Demontage des Feuerwerkes) 50 % der Auftragssumme in Rechnung zu stellen. Der Aufwand für Sonderanfertigungen nach Vorgaben des Auftraggebers (z.B. für Lichterbilder) ist jedenfalls zur Gänze zu bezahlen.
13. Stornogebühren
Der Vertragspartner/Käufer hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (eines Reuegeldes) ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten. Die Stornogebühr beträgt 10 % des Kaufpreises der Ware bzw. 10 % des Werklohns der Dienstleistung, wobei der Aufwand für Vorarbeiten und Sonderanfertigungen zur Gänze zu bezahlen ist.


14. Einseitige Leistungsänderungen

Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen, insbesondere eine angemessene Lieferfrist oder kurzfristige Zahlungsfristüberschreitung unsererseits, der Ersatz nicht greifbarer oder lieferbarer Artikel durch ähnliche oder gleichwertige sowie eine aufgrund örtlicher Gegebenheiten, behördlicher Auflagen oder ungünstiger Witterungsbedingungen erforderliche änderung einer Werkleistung, gelten als vorweg genehmigt.
Sachlich gerechtfertigte und geringfügige änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung im Vertrieb an Verbraucher, die nicht den Preis betreffen, können unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für derartige Lieferfristüberschreitungen. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechnen ist.


15. Gewährleistung

Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der übernehmer einer Ware hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
Käufer von Waren haben diese nach Zustellung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für verderbliche Waren (verschiedene pyrotechnische Artikel) 3 Monate, für nicht verderbliche Waren 2 Jahre ab Lieferung. Mängel im Zusammenhang mit der Erbringung von Werkleistungen sind unverzüglich zu rügen. Dies betrifft etwa die Lautstärke und Klangqualität von Tonanlagen für Musikfeuerwerke, wobei eventuelle Mängel im Zuge der Erprobung vor der Veranstaltung (dem Soundcheck) zu rügen sind, oder die Wirkung pyrotechnischer Spezialeffekte und Sonderanfertigungen. Spätere Beanstandungen
können nicht mehr berücksichtigt bzw. akzeptiert werden.

 

16. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

 

17. Produkthaftung

Allfällige Regreßforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Es liegt in der Eigenschaft der von uns vertriebenen pyrotechnischen Artikel, daß wir keinen Einfluss auf die stoffliche Qualität, die übereinstimmung der beschriebenen mit den tatsächlichen Effekten oder sonstige Abweichungen haben. Die Ware verlässt unser Haus in einem visuell einwandfreien Zustand. Eine Haftung für Folgeschäden, die nach Erhalt der Ware durch die Lagerung oder den unsachgemäßen Gebrauch beim Empfänger oder Dritten eintreten, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

18. Aufrechnung

Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung.

 

19. Abtretungsverbot

Forderungen eines Verbrauchers gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.

 

20. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote

Außer bei Verträgen mit Verbrauchern berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.


21. Formvorschriften

Sämtliche mit Unternehmern getroffene Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur. Sämtliche von Verbrauchern an uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. - ausgenommen Mängelanzeigen - bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.


22. Datenschutz

Ihre für die Abwicklung der Verträge erforderlichen personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt und ausschließlich zur Geschäftsabwicklung verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich zur allfälligen Abwicklung behördlicher Genehmigungsverfahren oder zur Beauftragung externer Dienstleistungspartner (z.B. Transportunternehmen) im Zusammenhang mit dem Vertrag, gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetztes und im unbedingt notwendigen Umfang.


23. Rechtswahl

Auf Verträge mit Vertragspartnern im Ausland ist österreichisches materielles Recht anzuwenden; die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Ist der Vertragspartner Verbraucher und liegen die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 des europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ) nicht, aber ein Fall des Art. 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.


24. Gerichtsstandvereinbarung

Zur Entscheidung aller Vertragsstreitigkeiten mit Unternehmern als Vertragspartner ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Vertragsstreitigkeiten erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.


Stand: April 2008